Welche Wirkung hat die Erststimme?
Seit der Wahlrechtsänderung 2013 wirken Erststimmen für Parteien, die die Sperrklausel überwinden, faktisch als „Vorzugsstimmen“ und sind für diese bedeutungslos. Sie haben keinerlei Einfluss, da sich die Prozente und das Sitzverhältnis der Parteien untereinander allein nach den Zweitstimmen richten. Das hat sich geringfügig geändert, da ab 2021 nach einem komplizierten Verfahren bis zu 3 Überhangmandate nicht ausgeglichen werden.
Vereinfacht ausgedrückt schiebt jeder im Wahlkreis gewählte Direktkandidat einer Partei einen Kollegen seiner Partei von der Liste der gewählten Abgeordneten, denn die lt. Zweitstimmen-Ergebnis auf eine Partei entfallenden Mandate erhalten zunächst die gewählten Direktkandidaten – erst danach folgen die Listenkandidaten.
Eine wichtige Besonderheit: Gewählte Direktkandidaten, die parteilos antreten oder deren Partei bundesweit unter 5% bzw. 3 Direktmandaten bleibt, verdanken ihr Mandat allein den Erststimmen und dadurch werden die Zweitstimmen ihrer Wähler ungültig – ein echter Nachteil für diese Kandidaten. Solche Mandate werden von den 598 Mandaten abgezogen und nur die restlichen Mandate sind (nach Zweitstimmen) an die Parteien zu verteilen. Deshalb verhindern solche Mandate mögliche Überhang- und Ausgleichsmandate – doch solche Mandate haben Seltenheitswert.