Welche Wirkung hat die Erststimme?
Erststimmen wirken seit dem aktuell geänderten Wahlrecht für Parteien, die die Sperrklausel überwinden, faktisch nur noch als „Vorzugsstimme“ für Kandidaten – für das Parteiergebnis sind sie bedeutungslos. Da sich die Prozente und das Sitzverhältnis der Parteien untereinander allein nach Zweitstimmen richten, haben sie darauf keinen Einfluss.
Vereinfacht ausgedrückt schiebt jeder im Wahlkreis gewählte Direktkandidat einer Partei einen Kollegen seiner Partei von der Liste der gewählten Abgeordneten, denn die lt. Zweitstimmen-Ergebnis auf eine Partei entfallenden Mandate erhalten zunächst gewählte Direktkandidaten – erst danach folgen Listenkandidaten.
Eine wichtige Besonderheit: Sind Direktkandidaten erfolgreich, die parteilos oder für eine Partei antreten, die die Sperrklausel nicht überwindet, erhalten diese ein garantiertes Mandat. Für alle anderen Direktkandidaten ist dafür nun eine Zweitstimmen-Deckung ihrer Partei nötig. Diese Garantie führt aber dazu, dass Zweitstimmen dieser Wähler ungültig werden – ein echter Nachteil für diese Kandidaten. So erzielte Mandate werden von den 598 Mandaten abgezogen und nur die restlichen Mandate sind (nach Zweitstimmen) auf die Parteien zu verteilen. Doch solche Mandate haben Seltenheitswert.