Satzung

Das BÜRGER-PARLAMENT ist ein Projekt des Vereins demokratie + bürger e.V.
(Satzung als PDF-Dokument)

Satzung des Vereins demokratie + bürger

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „demokratie + bürger“. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und trägt den Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in Kaufbeuren und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren unter VR 588 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Beachtung der verfassungsgemäßen Ordnung und politischen Neutralität, die Förderung von Bildung und Erziehung, des Heimatgedankens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kunst und Kultur.

(2) Allen Bürgern, besonders der heranwachsenden Generation, soll Wissen über staatsbürgerliche und vor allem demokratische Rahmenbedingungen sowie deren politische Auswirkungen vermittelt werden. Besonderen Raum sollen dabei direktdemokratische Elemente und bürgernahe langfristige Lösungen erhalten. Damit sollen Eigenverantwortung und Zivilcourage gestärkt, Modelle einer sich selbst organisierenden Bürger- und Zivilgesellschaft entworfen und moralische und ethische Grundlagen in der Politik gefestigt werden.

(3) Zur Erfüllung des Zwecks wird der Verein insbesondere

a) politische Bildung vermitteln, die der demokratischen Willensbildung der Bevölkerung dient und dazu eine Vielfalt an Bildungsformen (z. B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen) anbieten. Sie kann im In- und Ausland auch Begegnungsstätten schaffen, in denen politische Gegenwartsprobleme, historische und ideengeschichtliche Entwicklungen, sowie wirtschaftliches, soziales und technisch-wissenschaftliches Wissen vermittelt werden,

b) durch wissenschaftliche Forschung und Führung eines öffentlichen Archivs langfristige Grundlagen für politisches Handeln erarbeiten, vor allem durch wissenschaftliche Vorhaben und öffentliche Diskussion von Grundsatzfragen im In- und Ausland sowie durch Erforschung direktdemokratischer Ansätze in der Politik.

c) durch Forschung und Beratung Grundlagen politischen Wirkens erarbeiten,

d) öffentlich geförderte Stiftungsprojekte im Ausland vorbereiten und durchführen,

e) die europäische Einigung und internationale Verständigung im Zusammenwirken mit gleichgesinnten Menschen und Gruppen im Ausland fördern,

f) begabte und nach ihrer Persönlichkeit geeignete junge Menschen durch Vergabe von Stipendien unterstützen,

g) politisch verfolgten Demokraten ideelle und materielle Hilfe gewähren,

h) durch Veranstaltungen, Publikationen und Unterstützung der Kunst die Kultur fördern.

i) Stiftungen und Organisationen unterstützen und ggf. als Treuhänder verwalten, soweit sie einen ähnlichen Zweck verfolgen.

(3) Der Verein macht die Ergebnisse seiner Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich, z.B. durch Herausgabe eigener Publikationen.
(4) Der Verein kann seine Zwecke auch im Ausland verwirklichen.

§ 3 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden kann, wer als natürliche Person vom Vorstand dafür vorgeschlagen worden ist und dem schriftlich zustimmt. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ernannt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung auf sich vereint. Die derzeitigen Mitglieder gelten mit dem heutigen Tag als ernannt. Die Mitgliedschaft endet 5 Jahre nach der Aufnahme. Sie verlängert sich um jeweils weitere 5 Jahre, wenn die Mitgliederversammlung keine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Jährlich sollen nicht mehr als 7 neue Mitglieder berufen werden, die Gesamtzahl der Mitglieder des Vereines legt die Mitgliederversammlung selbst fest; sie darf jedoch 35 nicht übersteigen. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen; diese haben nur beratende Stimme.
(3) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Mitglieder, die innerhalb einer Frist von vier Jahren an keiner Mitgliederversammlung teilnehmen, scheiden damit automatisch aus. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Mehrheit der Mitglieder dies in einer Mitgliederversammlung beschließt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, bestimmt ihre Funktionen und beruft sie ab. Zur Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung wirkt bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und dem Zusammenschluss mit einer vom Zweck her gleichartigen Organisation nach Maßgabe des § 11 mit.
(3) Die Mitgliederversammlung hat die Arbeit des Vorstandes zu überwachen und ihn zu beraten. Sie genehmigt auf Vorschlag des Vorstandes die mittel- bis langfristige Planung der Arbeit und ihre Finanzierung sowie schwerwiegende Änderungen.
(4) Die Mitgliederversammlung genehmigt den vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplan, der die Einnahmen und Ausgaben des Vereins enthält und einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren umfassen kann. Sie ist vom Vorstand über wichtige Entscheidungen zu unterrichten, die das Vermögen betreffen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat den Jahresabschluss zu überprüfen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Sie kann dazu auf Vorschlag des Vorstands zwei unabhängige Rechnungsprüfer auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellen, die sie einzeln oder gemeinsam mit der Mehrheit aller Mitglieder in einer Mitgliederversammlung abberufen kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vorzulegen. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
(6) Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte heraus einen Programm- und einen Finanzausschuss mit bis zu je sieben Mitgliedern bestellen. Die Ausschüsse wählen je einen Vorsitzenden und ggf. einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Diese bereiten die Entscheidungen der Mitgliederversammlung in ihren Aufgabenbereichen vor.

§ 6 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie soll jährlich einmal stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern; sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand binnen 14 Tagen entweder eine neue Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist oder eine schriftliche Abstimmung durchführen. Ein Mitglied darf das Stimmrecht nur für ein anderes Mitgliedes ausüben; die Bevollmächtigung dazu ist schriftlich zu erteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert; das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet mit der Neuwahl.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Es können bis zu sechs stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden, die dann ebenfalls den Vorstand angehören. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und ihnen einen bestimmten sachlichen oder örtlichen Geschäftskreis übertragen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegen alle Aufgaben, die durch die Satzung nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Geschäftsordnung über die laufenden Geschäfte, insbesondere über Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter des Vereins. Wird ein Geschäftsführer bestellt, so hat dieser Vertretungsmacht nach außen, soweit der Vorstand ihn dazu ermächtigt hat; er erhält für die von ihm wahrgenommenen Aufgaben eine angemessene Vergütung.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamte Vorstand nach § 7; jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch angeordnet, dass die stellvertretenden Vorsitzenden ihr Vorstandsamt nur ausüben dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(4) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jederzeit auf Verlangen einen Bericht über die Verwaltung des Vereins zu erstatten. Den Mitgliedern ist jährlich innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Kalenderjahres der Jahresabschluss vorzulegen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Sofern Mitglieder des Vorstands von seinen Beschlüssen selbst betroffen sind, zählen ihre Stimmen bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung nicht mit.

§ 10 Vermögen
(1) Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch eigene Einnahmen, Zuschüsse, Zuwendungen, freiwillige Beiträge und Spenden aufgebracht werden. Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Beitrages nicht verpflichtet.
(2) Dem Vermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Der Verein erfüllt seine Zwecke (§2)
a) aus den Erträgen des Vermögens,
b) aus den Zuwendungen Dritter, soweit sie nicht dem Vermögen zuwachsen.
c) aus der Verwendung von Vermögen und Rücklagen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
(4) Der Verein kann für bestimmte in § 2 definierte Zwecke gesonderte Förderkreise bilden. Personen, die solchen Förderkreisen beitreten, fördern damit deren Ziele. Förderkreismitglieder sind Spender, keine Mitglieder nach § 4; jeder Förderkreis ist unselbständiger Teil des Vereins. Der Vorstand gibt jedem Förderkreis ein Statut, das auch das Verfahren über Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Förderkreis regelt. Die vom Förderkreis aufgebrachten Mittel fließen dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unmittelbar von den Spendern zu. Jeder Förderkreis soll der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Mittelverwendung geben.

§ 11 Satzungs-Änderung, Auflösung oder Verschmelzung
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die nicht den Zweck betreffen, werden vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Änderung des Zweckes bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Wird die Erfüllung des Zweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlich veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann die Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller Mitglieder einen anderen, den ursprünglichen Zwecken möglichst nahekommenden Zweck oder – in zweiter Linie – den Zusammenschluss mit einer vom Zweck her gleichartigen gemeinnützigen Organisation beschließen; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(3) Lassen auch bei einer Änderung des Zwecks die Umstände es nicht zu, den Zweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, so kann eine Mitgliederversammlung mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 12 Gemeinnützigkeit des Vereins, Vermögensanfall
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein kann seine Mittel teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützigen Zwecke zuwenden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Den Leistungsempfängern des Vereins steht ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Zuwendungen aus Mitteln des Vereins nicht zu.
(7) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine vom Bundespräsidenten zu benennende Institution, die das vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Gleiches gilt für den Verbleib des Archivgutes.

§ 13 Stellung des Finanzamtes
(1) Für Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist vorab die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

Stand: Neufassung durch Beschluss vom 29. 4. 2005

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